Polizeikontrolle

Im Rhein-Main-Gebiet und den angrenzenden Bundesländern kommt es immer wieder zu Vorfällen, bei denen sich die Besucher*innen von Musikclubs und Open-Air-Festivals bei der An- oder Abreise systematischen BtM-Kontrollen von Personen und Fahrzeugen ausgesetzt sehen. Selbst bei Nutzung eines Taxis kann man in eine solche Situation geraten. Um im Fall der Fälle vorbereitet zu sein, möchten wir Dir mit diesem Faltblatt einen groben Überblick über Deine Rechte im Umgang mit Polizei und Justiz geben.

Grundsätzliches

Die Polizei darf verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen, bei denen sie jedoch auf folgende Handlungsspielräume beschränkt ist:

  • Die Feststellung der Personalien
  • Die übliche allgemeine Verkehrskontrolle (Fahrtauglichkeit, TÜV und ASU, Verbandskasten, Warndreieck und -weste, etc.)
  • Eine Identitätsfeststellung (evtl. Durchsuchen, vorläufiges Festhalten), wenn Du Dich nicht ausweisen kannst.

Du kannst Dir also viel Ärger ersparen, wenn Du einen gültigen Ausweis (oder Reisepass) dabei hast. Allerdings gibt es in der BRD keine Pflicht, immer ein Personaldokument mit sich zu führen. Jeder weiteren Maßnahme muss ein Anfangsverdacht vorausgehen, nach dem Du Dich höflich, aber bestimmt erkundigen solltest, wenn er Dir nicht von selbst genannt wird. Die Beamt*innen sind verpflichtet, Dir den Grund für jede weitere Maßnahme zu nennen.

Körperliche Untersuchung

Maßnahmen im Rahmen einer körperlichen Untersuchung (Atem- und Wisch-Tests, Urin-Abgabe, Entnahme einer Blutprobe, etc.) unterliegen den strengen Regeln der Strafprozessordnung (StPO), deren Einhaltung auch im Nachhinein noch gerichtlich überprüft werden kann. Das gilt allerdings nicht, wenn Du freiwillig mitwirkst, d.h. wenn du Dich z.B. trotz der bekannten mangelnden Zuverlässigkeit mit einem sogenannten Schnelltest einverstanden erklärst. Deswegen gilt: Verweigere zu allen Maßnahmen, die Deine Zustimmung erfordern, höflich und bestimmt Dein Einverständnis. Aktiven Widerstand solltest Du jedoch keinesfalls leisten, es genügt der Hinweis, dass Du mit der Durchführung, z.B. einer Urinprobe oder eines Wischtests, nicht einverstanden bist.

Blutabnahme

Eine Blutabnahme darf ohnehin nur auf Anordnung eines/einer Richter*in oder der Staatsanwaltschaft und von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden, welche bei solchen Gelegenheiten meist beide nicht vor Ort sind. Bei Gefahr im Verzug kann die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Polizeibeamt*innen angeordnet werden. Jedenfalls sollte hier nicht zugestimmt werden.

Durchsuchung

Eine Durchsuchung von Personen oder Fahrzeugen ist nur beim Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat zulässig. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen wurde oder vorbereitet wird. Die diesbezüglichen Ermessensspielräume der Polizei sind relativ großzügig bemessen, weswegen es Menschen mit einschlägigen Vorgeschichten schwer haben. Ob aber allein der Besuch eines Musikclubs oder Festivals als Anfangsverdacht ausreicht, muss bezweifelt werden.

Umgang mit den Beamt*innen

Egal was Dir durch den Kopf geht, bleibe ruhig und höflich. Ein respektvolles Auftreten wissen die Beamt*innen zu schätzen und es hilft ihnen eventuell, gewisse Verdachtsmomente zu übersehen. Beleidigungen und Wortgefechte mit den Beamt*innen können u.U. teuer werden. Ausfälligkeiten und eine große Klappe könnten auch als Anfangsverdacht für Drogenkonsum gewertet werden.

Gib ausschließlich Auskunft über Deine Person: Name, Vorname (ggf. Geburtsname), Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, Familienstand und Staatsangehörigkeit sowie die Berufsbezeichnung (Student*in, Angestellte*r o.ä.). Mehr nicht! – Ansonsten gilt: Schweigen, Zuhören, Sehen. Die eventuellen Belehrungen der Polizeibeamt*innen über die Konsequenzen Deines Verhaltens müssen nicht immer richtig sein. Es soll auch Polizeibeamt*innen geben, die versuchen zu bluffen.

Gegen Polizist*innen, die über ihr Ziel hinausschießen oder Dienstvorschriften missachten, hast Du die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. Deshalb solltest Du Dir in solchen Fällen den Namen, Dienstgrad und die Dienststelle der Beamt*innen schriftlich aushändigen lassen oder notieren! (Ggf. gilt das auch für das Autokennzeichen.) Ebenso sollte im Nachhinein ein Gedächtnisprotokoll von Dir und anwesenden Zeug*innen angefertigt werden.

Wenn Du nach einer Personenkontrolle unterschreiben sollst, was alles bei Dir gefunden wurde, kannst Du diese Unterschrift verweigern, da Du keine Mitwirkungspflicht bei der Beweisaufnahme gegen Dich und Deine Person hast.

Vorläufige Festnahme

Festnahme zur Identitätsfeststellung: Gibst Du Deine Personalien an oder zeigst Deinen Ausweis, müssen die Beamten Dich gehen lassen, allerdings dürfen sie Dich bis zu 12 Stunden festhalten, um Deine Angaben zu überprüfen.

Als Tatverdächtige*r ist eine vorläufige Festnahme maximal bis 24 Uhr des Folgetages zulässig!

Verlange auf dem Revier, dass Du sofort einen/eine Anwalt*in (Adresse immer in der Tasche haben) und eine angehörige Person verständigen kannst, was Dir nicht verweigert werden darf!

Auch hier gilt: Keine Angaben zur Sache machen! Die Polizei neigt dazu, den Moment der Überraschung auszunutzen, um Dich bei Deiner ersten Vernehmung zu überführen.

Jedes Wort nach Deiner Festnahme ist eine Aussage! Deshalb: Gib nichts zu. Aussagen kannst du auch noch später in Absprache mit Deiner Anwalt*in machen. Es entsteht kein Nachteil für Dich, wenn Du erst mal schweigst. Führe auch keine lockeren Gespräche.

Lass Dich von Einschüchterungsversuchen nicht beeindrucken. Verweigere höflich, aber bestimmt jegliche Mitwirkung! Die Polizei trägt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ihrer Maßnahmen und kann Deine Mitwirkung nicht erzwingen.

Unterschreibe nichts, was Du nicht verstehst, womit Du nicht einverstanden bist oder was Deine Schuld beweisen könnte. Lass Dir jede Maßnahme von den Beamt*innen schriftlich bestätigen.

Bei Verletzungen verlange einen/eine Ärzt*in und von ihm/ihr ein schriftliches Attest; suche später eine*n Ärzt*in Deines Vertrauens auf und lass Dir noch ein Attest erstellen.

Fertige nach Deiner Freilassung sofort ein Gedächtnisprotokoll an (was ist passiert, wer hat was gesagt bzw. getan).

Wirst Du erkennungsdienstlich behandelt (Fotos, Fingerabdrücke u.ä.), leg sofort mündlich Widerspruch ein und lass diesen dann schriftlich protokollieren. Stelle im Nachhinein einen Antrag auf Vernichtung der angefertigten Unterlagen. Sollte von Dir eine Speichelprobe zur DNA-Analyse verlangt werden, willige auf gar keinen Fall ein! Eine solche Maßnahme ist nur unter besonderen Bedingungen (§ 81b StPO) zulässig und darf nicht ohne richterliche Anordnung durchgeführt werden.

Wird etwas beschlagnahmt, verlange die Herausgabe der beschlagnahmten Sachen (illegale Substanzen werden allerdings nicht wieder herausgegeben).

Rechte bei Polizeikontrollen:

  • Du hast das Recht, bei jedem einzelnen durchsuchten Raum dabei zu sein. Verlange, dass das ermöglicht wird (ein Raum nach dem anderen), lass Dir alle beschlagnahmten Dinge (bzw. dass nichts beschlagnahmt wurde) unterschrieben protokollieren.
  • Auch hier gilt: Du hast keine Mitwirkungspflicht! D.h. insbesondere auch, du musst keine Pins in Telefone eingeben, du musst ihnen keinen Zugang zu deinen Accounts oder deinem PC verschaffen und du bist nicht verpflichtet, dein Handy via Face ID zu entsperren.
  • Zimmer von Mitbewohner*innen dürfen nicht einfach mit durchsucht werden (außer bei G.i.V.), die gemeinsam genutzten Räume allerdings schon. Grundsätzlich gibt es keinen Grund, den Beamten zur Hand zu gehen. Fertige nach der Durchsuchung unbedingt ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an.

 

Female Special

Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen dürfen nur durch Personen gleichen Geschlechts erfolgen. Wenn an Dir eine Durchsuchung oder körperliche Untersuchung durchgeführt werden soll, kannst Du darauf bestehen, dass diese nur von einer weiblichen Person vorgenommen wird.

Ausnahmen:

  • Die Person ist Ärzt*in
  • Du erklärst Dich damit einverstanden
  • Die Durch-/Untersuchung ist zur Abwehr einer „Gefahr für Leib oder Leben“ erforderlich

Du kannst Dich immer auf den Schutz des Schamgefühls berufen, der laut Polizeigesetz bzw. StPO gewährleistet sein muss. Musst Du Dich zum Beispiel für eine Untersuchung ausziehen, kannst Du darauf bestehen, dass dies „hinter verschlossener Tür“ erfolgt, auch wenn die Beamt*innen der Meinung sind, dass Türen/Autotüren/Vorhänge aus sicherheitstechnischen Vorkehrungen offen bleiben müssten.

Wichtige Kontakte

Für den Ernstfall haben wir ein paar kompetente Ansprechpartner*innen für Dich zusammengestellt.

Für Rechtsbeistand in akuten Problemsituationen:

Falls in der konkreten Situation keiner der genannten Anwält*innen erreichbar sein sollte, kann in Frankfurt auch über den Anwaltsnotdienst in Strafsachen (Tel.: 0172 / 6906903) einen/eine qualifizierte*n Anwält*in gefunden werden. Strafverteidiger*innen erteilen telefonischen Rechtsrat in Strafsachen oder suchen Ratsuchende auch auf, etwa bei Festnahme oder Durchsuchung. Tipp: Am Anfang mit den Anwält*innen die Kosten klären!

Bei allgemeinen Fragen und Beratungsbedarf:

  • Grüne Hilfe Hessen c/o Biermanski, Untere Fuldergasse 12, 36304 Alsfeld Tel. & Fax: 06631 / 70 82 24 E-Mail: hessen@gruene-hilfe.de Sprechzeiten: Mo. & Do. 14–17 Uhr

 

Selbst aktiv werden!

Es ist weiterhin sehr wichtig, dass Fälle von Grenzüberschreitungen seitens der Beamt*innen gemeldet werden. Denn nur so kann man diese untragbare Situation verändern und veranlassen, dass unrechtmäßiges Verhalten zu Konsequenzen führt. Wenn Du also Grund zur Annahme hast, dass Du ungerecht behandelt wurdest, solltest Du eine Beschwerde oder sogar Anzeige ernsthaft in Erwägung ziehen, u.U. gibt es auch die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Lasst Euch nicht unterkriegen! Stand for your rights!

Wichtig:

Diese Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar. Sie können und sollen die Arbeit von Rechtsanwält*innen nicht ersetzen. Für eine Rechtsberatung, die Deine spezielle Situation berücksichtigt, wende Dich bitte an einen/eine Rechtsberater*in Deines Vertrauens. Ein erstes Infogespräch gibt es meist kostenlos oder mit nur geringen Gebühren.

Solltest Du nur ein geringes Einkommen haben, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und in der Folge auch Prozesskostenhilfe zu beantragen.